In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen habe ich eine Arbeitnehmerin vertreten, die fast drei Jahre durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und schließlich eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten hat. Ihre erste Frage war die, die viele Mandantinnen und Mandanten stellen: „Lohnt sich eine Klage überhaupt noch – ich war doch so lange krank, da bekomme ich doch sowieso keine Abfindung mehr, oder?“ Genau dieses Verfahren zeigt sehr deutlich, dass diese Sorge so pauschal nicht stimmt. Auch nach langer Krankheit besteht keineswegs automatisch „null Chance“ auf eine Abfindung.

Wichtig ist zunächst zu verstehen, dass es im deutschen Arbeitsrecht keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Die häufig zitierte „Regelabfindung“ von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist kein Gesetz, sondern nur eine Faustformel aus der Praxis, an die weder Arbeitgeber noch Gerichte gebunden sind. 

Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, hängt fast immer vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab. Gerade bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose darlegen, betriebliche Beeinträchtigungen nachvollziehbar aufzeigen und vor allem prüfen, ob mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Dazu gehört insbesondere ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).

Im Verfahren vor dem ArbG Aachen war meine Mandantin tatsächlich über einen sehr langen Zeitraum arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber berief sich auf eine angeblich dauerhaft ungünstige Gesundheitsprognose und sah keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung. Bei genauer Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Prognose keineswegs so eindeutig war, wie im Kündigungsschreiben behauptet, und dass das durchgeführte BEM eher formaler Natur war. Hinzu kam, dass die Mandantin bereits mehrere Jahre im Betrieb beschäftigt war, über 50 Jahre alt ist und sich verständlicherweise große Sorgen um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt machte. Der Betriebsrat hatte der Kündigung widersprochen, was das Prozessrisiko für den Arbeitgeber zusätzlich erhöhte. All diese Punkte führten dazu, dass die Kündigung keineswegs „unangreifbar“ war, obwohl eine fast dreijährige Erkrankung im Raum stand.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Aachen wurde schnell deutlich, dass beide Seiten ein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung hatten. Die Mandantin wollte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in den Betrieb zurückkehren und wünschte sich vor allem eine finanzielle Absicherung für die nächste Zeit. Der Arbeitgeber wiederum wollte das Risiko einer möglichen Unwirksamkeit der Kündigung, mit der Folge von Lohnnachzahlungen und einer Weiterbeschäftigung, vermeiden. Am Ende konnten wir einen Vergleich schließen, der eine Abfindung vorsah. Diese lag zwar unterhalb der theoretischen „Regelabfindung“ nach der bekannten Faustformel, war aber dennoch ein spürbarer Betrag, der den Übergang – etwa in Reha, Neuorientierung oder eine Rentenlösung – wesentlich erleichtert.

Dieses Verfahren zeigt sehr anschaulich, was in der Praxis häufig übersehen wird: Auch nach mehreren Jahren Krankheit lohnt es sich, eine Kündigung rechtlich prüfen zu lassen und innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage zu erheben. Eine Abfindung ist kein Automatismus, aber sie ist oft verhandelbar – selbst dann, wenn die Krankheit lange gedauert hat und die Rückkehr in den alten Job faktisch keine Option mehr ist. Und auch wenn die erzielte Abfindung rechnerisch unter der „Regelabfindung“ liegt, kann sie in der konkreten persönlichen und gesundheitlichen Situation genau die richtige, sinnvolle Lösung sein: weniger Risiko, klare Verhältnisse und eine finanzielle Brücke in den nächsten Lebensabschnitt.

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